Rechtsgrundlagen Europa

 

EU-Wasserrahmenrichtlinie

 

Wasserpolitisch relevante Rechtsgrundlagen der EU (Stand 2007)

Die Inhalte der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Überblick (Stand 2007)

Informationen zu den EU- und EWR-Staaten & Aktuelle Karte der EU-Staaten (Stand 2007)


Zusammenstellung: © HYDRA 2007
Kartenbasis: Mountain High licensed, Grafik: © Rey, HYDRA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Wasserpolitisch relevante Rechtsgrundlagen der EU

Zusammenstellung: © HYDRA 2007

A1.0    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Titel XIX - Umwelt (Art. 174 - 176).à Artikel 175: Festlegung zum Tätigwerden bezüglich Artikel 174, der umweltpolitischen Ziele der Europäischen Gemeinschaft. Bezugsartikel für den Zweckartikel der EU-Wasserahmenrichtlinie. Artikel 174: [http://dejure.org/gesetze/EG/174.html]; Artikel 175: [http://dejure.org/gesetze/EG/175.html].

 
A1.1    EU – Richtlinien:

A1.1.1    „EU – Wasserrahmenrichtlinie“ Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [Amtsblatt L 327 vom 22.12.2000] [http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28002b.htm] 

A1.1.2    EU – Badegewässerrichtlinie“ Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28007.htm sowie

Hierzu:

Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien  Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0048 - 0054 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) sowie Berichtigung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991)  Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0052 – 0052. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692

A1.1.3    Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0040 - 0052) http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28008.htm

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=271 sowie Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (Text von Bedeutung für den EWR)  Amtsblatt Nr. L 067 vom 07/03/1998 S. 0029 - 0030). http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1998&nu_doc=15

A1.1.4    Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süsswasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [Vgl. ändernde Rechtsakte]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28010.htm. Hierzu: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Süsswasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (kodifizierte Fassung). http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=COMfinal&an_doc=2004&nu_doc=19
Achtung: In der Wasserrahmenrichtlinie ist eine Aufhebung dieser Richtlinie ab 22. Dezember 2013 vorgesehen

A1.1.5    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28013.htm sowie  http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=676

Geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [Amtsblatt L 284 vom 31.10.2003].
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Regulation&an_doc=2003&nu_doc=1882

A1.1.6    Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse. [Amtsblatt Nr. L 081 vom 27/03/1982 S. 0029 – 0034]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28014.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1982&nu_doc=176

Geändert durch:
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991.  [Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0052 - 0052 ].
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692

 
A1.1.7    Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft. Amtsblatt Nr. L 129 vom 18/05/1976 S. 0023 – 0029
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1976&nu_doc=464

Geändert durch:
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991. Amtsblatt Nr. L 024 vom 28/01/1977 S. 0055.
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692

A1.1.8    Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe. Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1980 S. 0043 – 0048. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1980&nu_doc=68
Geändert durch:

Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991.  Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0048 – 0054.
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692

Hierzu:
Berichtigung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991) . Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0052 – 0052.
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692

A1.1.9    Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch [Amtsblatt L 330 vom 5.12.1998]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28079.htm
sowie
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1998&nu_doc=83

hierzu:
Berichtigung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 330 vom 5. Dezember 1998)

Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1999 S. 0055 – 0055.
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1998&nu_doc=83

 
Ergänzende Richtlinien mit Bezug auf Anhang VI der WRRL

A1.1.10 Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28046.htm

A.1.1.11 Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG) in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31998L0083

A.1.1.12 Richtlinie über schwere Unfälle (Seveso-Richtlinie) (96/82/EG) des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Amtsblatt ABl. L 10 vom 14.1.1997 und Amtsblatt ABl. L 345 vom 31.12.2003
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l21215.htm

A.1.1.13 Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/EWG) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. Juni 2003 über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG) - Die Erfolge der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie (KOM(2003) 334 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28137.htm

A.1.1.14 Richtlinie über Klärschlamm (86/278/EWG) des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft. Amtsblatt L 181 vom 04.07.1986
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28088.htm

A.1.1.15 Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Amtsblatt ABl. L 135 vom 30.5.1991und ABl. L 67 vom 7.3.1998
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28008.htm

A.1.1.16 Richtlinie über Pflanzenschutzmittel (91/414/EWG) des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Amtsblatt ABl. L 230 vom 19.8.1991, ABl. L 122 vom 16.5.2003 und ABl. L 70 vom 16.3.2005.
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l13002a.htm

A.1.1.17 Nitratrichtlinie (91/676/EWG) des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991]
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28013.htm

A.1.1.18 Habitatrichtlinie (92/43/EWG) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Amtsblatt ABl. L 305 vom 8.11.1997 und ABl. L 236 vom 23.9.2003.
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28076.htm

A.1.1.19 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG) des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [Amtsblatt L 257 vom 10.10.1996]
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28045.htm

 

Ergänzende Richtlinien mit Bezug auf Anhang IX der WRRL

A.1.1.20 „EU-Tochter-Richtlinie“ 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft.
Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976
Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991

http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm

A.1.1.21 Richtlinie über Quecksilberableitungen (82/176/EWG) des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft. Der Rat hat am 22. März 1982 die Richtlinie 82/176/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (Amtsblatt L 81 vom 27.03.1982) angenommen.
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie
91/692/EWG des Rates geändert.

Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976
Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991

http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm

A.1.1.22 Richtlinie über Cadmiumableitungen (83/513/EWG) des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft. Der Rat hat am 26. September 1983 die Richtlinie 83/513/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (Amtsblatt L 291 vom 24.10.1983) angenommen.
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie
91/692/EWG des Rates geändert.

Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976; Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991

http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm

A.1.1.23 Richtlinie über Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (84/491/EWG) des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft. Der Rat hat am 9. Oktober 1984 die Richtlinie 84/491/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (Amtsblatt L 274 vom 17.10.984) angenommen.
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie
91/692/EWG des Rates geändert.
Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976
Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991

http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm

A.1.1.24 Richtlinie über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (86/280/EWG) des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft. Der Rat hat am 12. Juni 1986 die Richtlinie 86/280/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Amtsblatt L 181 vom 04.07.1986) angenommen.
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinien
88/347/EWG, 90/415/EWG und 91/692/EWG geändert.
Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976
Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991

http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm

 
Nachgängig erarbeitete Richtlinien in inhaltlicher Abstimmung mit der WRRL

A.1.1.25 Hochwasserschutzrichtlinie (zur Fertigstellung des Berichts noch nicht im offiziellen Journal publiziert, daher noch nicht gesetzlich bindend)
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/index_7038_de.htm
http://ec.europa.eu/environment/water/flood_risk/index.htm

 

A1.2    EU-Richtlinien mit möglicherweise nur noch eingeschränkter Gültigkeit

Von den für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften für die Qualitätsüberwachung des Oberflächenwassers verabschiedeten Richtlinien besitzen folgende vorläufig noch Gültigkeit:

A1.2.1    Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien [Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0048 - 0054 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) ] sowie Berichtigung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991[Amtsblatt  Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0052 - 0052 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692

A1.2.2    Richtlinie 9/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28006b.htm und dessen Änderungen durch:

A1.2.3    Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/869/EWG über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1981&nu_doc=855

 

Sieben Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) werden folgende Rechtsakte aufgehoben:

A1.2.4    Richtlinie 75/440/EWG (Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten)
Entscheidung 77/795/EWG (77/795/EWG: Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüsswassers in der Gemeinschaft)

A1.2.5    Richtlinie 79/869/EWG (Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten)

 

Dreizehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie werden folgende Rechtsakte aufgehoben:

A1.2.6    Richtlinie 78/659/EWG (Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süsswasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten)

A1.2.7    Richtlinie 79/923/EWG (Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer sowie BERICHTIGUNG FÜR : 79/923/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer

A1.2.8    Richtlinie 80/68/EWG (Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe)

A1.2.9    Richtlinie 76/464/EWG (Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft sowie BERICHTIGUNG FÜR :76/464/EWG: Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ), mit Ausnahme des Artikels 6, der mit Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird.

 
A1.3    Übereinkommen und Beschlüsse auf EU-Ebene und darüber hinaus

A1.3.1    „Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers“ http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28084.htm:
Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge.
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1977&nu_doc=585

Hierzu Folgeakten:

Beschluss 81/420/EWG des Rates vom 19. Mai 1981 über den Abschluss des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1981&nu_doc=420

Beschluss 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983 über den Abschluss des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1983&nu_doc=101

Beschluss 84/132/EWG des Rates vom 1. März 1984 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1984&nu_doc=132

Beschluss 1999/800/EG vom 22. Oktober 1999 des Rates über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona). http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1999&nu_doc=800

Beschluss 1999/801/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (Übereinkommen von Barcelona). http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1999&nu_doc=801

Beschluss 1999/802/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Übereinkommen von Barcelona). http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1999&nu_doc=802

Beschluss 2004/575/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss -- im Namen der Europäischen Gemeinschaft -- des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=2004&nu_doc=575

A1.3.2    „Übereinkommen von Helsinki zum Schutz der Ostsee“

Beschluss 94/156/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) [Amtsblatt L 73 vom 16.3.1994]. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1994&nu_doc=156  sowie

Beschluss 94/157/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Abschluss des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets im Namen der Gemeinschaft (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992) [Amtsblatt L 73 vom 16.3.1994]. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1994&nu_doc=157

 

A1.3.3    „Helsinki-Übereinkommen und grenzüberschreitende Wasserläufe und internationale Seen“

Beschluss 95/308/EG des Rates vom 24. Juli 1995 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Gemeinschaft (Helsinki-Übereinkommen) [Amtsblatt L 186 vom 5.8.995]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28059.htm

sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1995&nu_doc=308

A1.3.4    „OSPAR – Übereinkommen“ oder „Pariser Übereinkommen“

Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (Pariser Übereinkommen). Amtsblatt Nr. L 104 vom 03/04/1998 S. 0001 - 0001 http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28061.htm sowie
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1998&nu_doc=249

hierzu: Beschluss 2000/340/EG des Rates vom 8. Mai 2000 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der neuen Anlage V des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordatlantiks über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets und des entsprechenden Anhangs 3 [Amtsblatt L 118 vom 8.5.2000].  http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=2000&nu_doc=340

A1.3.5    „Übereinkommen zum Schutz des Rheins“ oder „Berner Übereinkommen“

Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28115.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=2000&nu_doc=706.

Hierzu: „Aktionsprogramm Rhein 2020 der IKSR“. http://iksr.de/index.php?id=79 sowie http://iksr.de/index.php?id=82 sowie http://iksr.de/index.php?id=81

A1.3.6 „Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe“Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2004 bezüglich der abschliessenden Erklärung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe. Verhinderung und Verringerung der Produktion, der Verwendung und der Freisetzung von persistenten organischen Schadstoffen (POP). http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l21279.htm

 

A1.4    Relevante und aktuelle Entscheidungen, Mitteilungen und Vorschläge der Europäischen Kommission

A1.4.1    Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 2. Oktober 2002: „Hin zu einer Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt" [KOM (2002) 539 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28129.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=COMfinal&an_doc=2002&nu_doc=539

A1.4.2    Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28085.htm
sowie
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=2000&nu_doc=2850

A1.4.3    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Verbindung stehende Massnahmen [KOM (2000) 802 endg. - Amtsblatt C 120 E vom 24. April 2001]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l24238.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=COMfinal&an_doc=2000&nu_doc=802

A1.4.4    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschliesslich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte [KOM(2003) 92 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l24123.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=COMfinal&an_doc=2003&nu_doc=92

A1.4.5    Mitteilung der Kommission: Umweltpolitische Zusammenarbeit in der Donau-Schwarzmeer-Region [KOM (2001) 615 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28016.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=COMfinal&an_doc=2001&nu_doc=615

A1.4.6 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung (Vorlage der Kommission) [COM(2003) 550 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28139.htm. Hintergrund: In der im Oktober 2000 verabschiedeten Wasserrahmenrichtlinie wurde die Annahme von Massnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Verschmutzung des Grundwassers angekündigt. Dieser Vorschlag ist die Reaktion auf diese Ankündigung. Daher wird diese Richtlinie als « Einzelrichtlinie » der Rahmenrichtlinie bezeichnet. Ausserdem wird durch die Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2013 die Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe aufgehoben. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll das Wasser geschützt und die Rechtslücke nach der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG geschlossen werden.

A1.4.6    Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l32025.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Regulation&an_doc=2004&nu_doc=648

 

Prinzipien

Vorsorgeprinzip:

Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips: http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l32042.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=COMfinal&an_doc=2000&nu_doc=1



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Inhalte der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Überblick

In den Tabellen A.1 bis A.3 ist der grundsätzliche Inhalt der EG-Wasserrahmenrichtlinie zusam­mengefasst. In Tabelle A.1 wird der einleitende Teil der WRRL vorgestellt. In ihm finden sich vor allem Begründungen und Prinzipien für die Entscheidung der Europäischen Kommission und des Rates, einen neuen Ordnungs­rahmen für den Ge­wäs­­serschutz in Europa festzulegen. Es wird erläutert, warum künftig nur mit dieser oder einer vergleichbaren Rechtsgrundlage auch ein nachhaltiger, integralen und koor­dinierte Wasser- und Gewässer­schutz im politisch zusam­men­ge­wach­senen  Europa praktiziert werden kann.

Tabelle A.1: Begründung für die Einführung einer neuen Richtlinie

Einführender Teil der WRRL*

Erläuterung der Inhalte

 

Aufbau:

Das Parlament und der Rat in Erwägung nachstehender Gründe... haben folgende Richtlinie erlassen ... siehe Artikel in Tab. 1.2.

 

 

Zentrale Aussage:

Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.

 

 

 

*Die Präambel bezieht sich auf den Artikel 175, Abs. 1 http://dejure.org/gesetze/EG/175.html des Gründungsvertrags der EU. Dieser wiederum legt das Tätigwerden zur Umsetzung der Ziele in Artikel 174 (Ziele für die EU-Umweltpolitik) http://dejure.org/gesetze/EG/174.html fest.

 

Im einführenden Teil wird hergeleitet und begründet, wieso eine Rah­menrichtlinie für die europäische Wasser­politik nötig war und welches ihre Grundzü­ge sind. Wichtige Punkte hierbei sind u.a.:

Þ      der Bezug zu bisherigen Richtlinien und Protokollen

Þ      die Forderung einer „integrierten Wasserpolitik“

Þ      generelle und globale Umweltziele und Grundsätze (z.B. Systembezug)

Þ      der Einsatz wichtiger Prinzipien (wie z.B. Vorsorgeprinzip, Prinzip der Nachhaltigkeit, Verursacherprinzip)

Þ      die Begründung für eine logische Vorge­hens­weisen und die Einführung sinn­voller Ins­trumente zum Erreichen von Umwelt­zielen, z.B. Kooperation inner­halb von Flussge­biets­einheiten, Fristen, Bewirt­schaf­tungs­pläne, Öffentlichkeits­arbeit

Þ      das Verhindern von Verschlechterungen,

Þ      das Fordern von Verbesserungen

Þ      die Vorstellung der betrachteten Kompar­timente (Oberflächenwasser, Grund­wasser)

Þ      die Betrachtung in Flussgebietseinheiten

 

In Tabelle A.2 werden die 26 Artikel und damit der legislative Teil der EG-Wasserrahmenrichtlinie vor­ge­stellt. Die meisten dieser Artikel haben einen direkten Bezug zu einem oder mehreren der 11 Anhänge der WRRL (Anhänge I bis XI), welche die zur Erfüllung der Artikel nötige Hintergrundinformation oder Spezifikationen enthalten. Zum Zweiten beziehen sich einige der WRRL-Artikel auf noch weiterhin gültige EU-Richtlinien und EU-Normen und klären, welche davon mit der Einführung der WRRL ihre Relevanz behalten und welche sie verlieren.  


Tabelle A.2: Die Artikel der EG-Wasserrahmenrichtlinie

Artikel

Inhalt

Erläuterung der Inhalte

Artikel 1

Ziel (der Richtlinie)

Artikel 1 erklärt den prinzipiellen Sinn der WRRL („Zweckartikel“), nämlich die Schaf­fung eines Ord­nungs­rahmens für den Schutz der Gewässer der Euro­pä­ischen Union.

Der Begriff „Schutz“ impliziert an dieser Stelle alle zu diesem Ziele zu ergreifenden Mass­nahmen im Sinne der Nach­hal­tigkeit

Artikel 2

Bezug:

Anhänge V, IX, X

Begriffsbestim­mungen

Artikel 2 definiert die in der WRRL verwen­deten Termini. Dabei finden sich sowohl ein­deutige, als auch weitergehend oder ein­schrän­kend inter­pretier­bare Definitionen. Letztere dürften für die z. T. unter­schied­lichen Auslegungen im Rahmen von Vor­schlä­gen zur Umsetzung der WRRL verant­wortlich sein. Einige dieser Definitionen wurden für das Glossar im Anhang 5 dieser Arbeit verwendet.

Artikel 3

Koordinierung von Verwal­tungs­vereinba­rungen inner­halb ei­ner Fluss­gebietsein­heit

Artikel 3 verlangt die rechtzeitige Abklärung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb von Flussgebietseinheiten. Er verlangt darüber hinaus auch die jeweilige Kooperation und Koordination mit „Nicht-EU-Staaten“.

Artikel 4

Bezug:

Anhang V

Umweltziele

(bis 2015)

In Artikel 4 wird vorgegeben, wie der nachhaltige Schutz der Gewäs­ser (Oberflächenwasser und Grundwasser) und damit auch die nachhaltige Nutzbarkeit der Ressource Was­ser gewährleistet werden muss. Die Wasserpolitik ist koordiniert und konsequent an diesem Ziel auszurich­ten:

Þ      Umweltziele sollen durch geeignete Mass­nah­menprogramme in den Bewirtschaftungs­plä­nen erreicht werden.

Þ      Für alle Wasserkörper gelten ein generelles Ver­schlechterungsverbot und Verbesserungs­gebot.

Þ      Auch für künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper gelten Ver­schlechte­rungs­verbot und Verbesserungs­gebot. Verbesserung bedeutet eine umweltverträgliche Bewir­tschaf­tung nach dem Stand der Technik sowie die Beseitigung  technisch überflüssiger Gewässer­defizite (nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit).

Þ      Prioritäre (Anhang X) oder prioritär gefährliche Stoffe müssen schrittweise reduziert werden.

Þ      Für das Grundwasser müssen Massnahmen zur Trendumkehr im Falle einer Akkumulation von Schadstoffen ergriffen werden.

Þ      Darüber hinaus regelt Artikel 4 die Ausnahmen bei einer nicht fristgerechten Erreichung der vorgegebenen Qualitätsziele.

Artikel 5

Bezug:

Anhänge II, III, V

Merkmale der Fluss­gebietsein­heit, Über­prü­fung der Um­welt­aus­wirkun­gen men­schli­cher Tätig­keiten und wirt­schaft­liche Analy­se der Wasser­nutzung

Artikel 5 verlangt von den zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten die Ist-Zustands-Erhebung (Bestandsaufnahme) der Oberflächen­gewässer und des Grundwassers innerhalb der jeweiligen Flussge­bietseinheiten. Bestandteile hiervon sind:

Þ      Eine Merkmalsanalyse (Analyse der Flussgebietseinheiten)

Þ      Die Analyse der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (Defizitanalyse), sowie

Þ      Eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

Artikel 6

Bezug:

Anhang IV

Verzeichnis der Schutzgebiete

Artikel 6 verlangt von den Mitgliedssta