EU-Wasserrahmenrichtlinie
Die Inhalte der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Überblick (Stand 2007)
Informationen zu den EU- und EWR-Staaten & Aktuelle Karte der EU-Staaten (Stand 2007)
Zusammenstellung: © HYDRA 2007
Kartenbasis: Mountain High licensed, Grafik: © Rey, HYDRA
Wasserpolitisch relevante Rechtsgrundlagen der EU
Zusammenstellung: © HYDRA 2007
Titel XIX - Umwelt (Art. 174 - 176).à Artikel 175: Festlegung zum Tätigwerden bezüglich Artikel 174, der umweltpolitischen Ziele der Europäischen Gemeinschaft. Bezugsartikel für den Zweckartikel der EU-Wasserahmenrichtlinie. Artikel 174: [http://dejure.org/gesetze/EG/174.html]; Artikel 175: [http://dejure.org/gesetze/EG/175.html].
A1.1.1 „EU – Wasserrahmenrichtlinie“ Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [Amtsblatt L 327 vom 22.12.2000] [http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28002b.htm]
A1.1.2 EU – Badegewässerrichtlinie“ Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28007.htm sowie
Hierzu:
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0048 - 0054 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) sowie Berichtigung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991) Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0052 – 0052. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=271 sowie Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 067 vom 07/03/1998 S. 0029 - 0030). http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1998&nu_doc=15
A1.1.4 Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süsswasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [Vgl. ändernde Rechtsakte]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28010.htm. Hierzu: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Süsswasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (kodifizierte Fassung). http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=COMfinal&an_doc=2004&nu_doc=19
Achtung: In der Wasserrahmenrichtlinie ist eine Aufhebung dieser Richtlinie ab 22. Dezember 2013 vorgesehen
Geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [Amtsblatt L 284 vom 31.10.2003]. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Regulation&an_doc=2003&nu_doc=1882
Geändert durch:
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991. [Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0052 - 0052 ]. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692
A1.1.7 Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft. Amtsblatt Nr. L 129 vom 18/05/1976 S. 0023 – 0029 http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1976&nu_doc=464
Geändert durch:
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991. Amtsblatt Nr. L 024 vom 28/01/1977 S. 0055. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692
Geändert durch:
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991. Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0048 – 0054. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692
Hierzu:
Berichtigung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991) . Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0052 – 0052. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1991&nu_doc=692
sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1998&nu_doc=83
hierzu:
Berichtigung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 330 vom 5. Dezember 1998)
Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1999 S. 0055 – 0055. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1998&nu_doc=83
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28046.htm
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31998L0083
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l21215.htm
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28137.htm
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28088.htm
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28008.htm
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l13002a.htm
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28013.htm
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28076.htm
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28045.htm
Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976
Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates geändert.
Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976
Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates geändert.
Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976; Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates geändert.
Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976
Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm
Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinien 88/347/EWG, 90/415/EWG und 91/692/EWG geändert.
Amtsblatt L 129 vom 18.05.1976
Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28017a.htm
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/index_7038_de.htm
http://ec.europa.eu/environment/water/flood_risk/index.htm
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28006b.htm und dessen Änderungen durch:
A1.2.3 Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/869/EWG über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Directive&an_doc=1981&nu_doc=855
Sieben Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) werden folgende Rechtsakte aufgehoben:
A1.2.4 Richtlinie 75/440/EWG (Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten)
Entscheidung 77/795/EWG (77/795/EWG: Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüsswassers in der Gemeinschaft)
A1.2.6 Richtlinie 78/659/EWG (Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süsswasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten)
Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1977&nu_doc=585
Hierzu Folgeakten:
Beschluss 81/420/EWG des Rates vom 19. Mai 1981 über den Abschluss des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1981&nu_doc=420
Beschluss 94/156/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) [Amtsblatt L 73 vom 16.3.1994]. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1994&nu_doc=156 sowie
Beschluss 94/157/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Abschluss des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets im Namen der Gemeinschaft (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992) [Amtsblatt L 73 vom 16.3.1994]. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1994&nu_doc=157
A1.3.3 „Helsinki-Übereinkommen und grenzüberschreitende Wasserläufe und internationale Seen“
Beschluss 95/308/EG des Rates vom 24. Juli 1995 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Gemeinschaft (Helsinki-Übereinkommen) [Amtsblatt L 186 vom 5.8.995]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28059.htm
Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (Pariser Übereinkommen). Amtsblatt Nr. L 104 vom 03/04/1998 S. 0001 - 0001 http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28061.htm sowie
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=1998&nu_doc=249
hierzu:
Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28115.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=2000&nu_doc=706.
Hierzu: „Aktionsprogramm Rhein 2020 der IKSR“. http://iksr.de/index.php?id=79 sowie http://iksr.de/index.php?id=82 sowie http://iksr.de/index.php?id=81
A1.3.6 „Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe“Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2004 bezüglich der abschliessenden Erklärung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe. Verhinderung und Verringerung der Produktion, der Verwendung und der Freisetzung von persistenten organischen Schadstoffen (POP). http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l21279.htm
sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Decision&an_doc=2000&nu_doc=2850
A1.4.3 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Verbindung stehende Massnahmen [KOM (2000) 802 endg. - Amtsblatt C 120 E vom 24. April 2001]. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l24238.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=COMfinal&an_doc=2000&nu_doc=802
Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips: http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l32042.htm sowie http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=COMfinal&an_doc=2000&nu_doc=1
Die Inhalte der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Überblick
In den Tabellen A.1 bis A.3 ist der grundsätzliche Inhalt der EG-Wasserrahmenrichtlinie zusammengefasst. In Tabelle A.1 wird der einleitende Teil der WRRL vorgestellt. In ihm finden sich vor allem Begründungen und Prinzipien für die Entscheidung der Europäischen Kommission und des Rates, einen neuen Ordnungsrahmen für den Gewässerschutz in Europa festzulegen. Es wird erläutert, warum künftig nur mit dieser oder einer vergleichbaren Rechtsgrundlage auch ein nachhaltiger, integralen und koordinierte Wasser- und Gewässerschutz im politisch zusammengewachsenen Europa praktiziert werden kann.
Tabelle A.1: Begründung für die Einführung einer neuen Richtlinie
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Einführender Teil der WRRL* |
Erläuterung der Inhalte |
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Aufbau: Das Parlament und der Rat in Erwägung nachstehender Gründe... haben folgende Richtlinie erlassen ... siehe Artikel in Tab. 1.2. Zentrale Aussage: Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss. *Die Präambel bezieht sich auf den Artikel 175, Abs. 1 http://dejure.org/gesetze/EG/175.html des Gründungsvertrags der EU. Dieser wiederum legt das Tätigwerden zur Umsetzung der Ziele in Artikel 174 (Ziele für die EU-Umweltpolitik) http://dejure.org/gesetze/EG/174.html fest. |
Im einführenden Teil wird hergeleitet und begründet, wieso eine Rahmenrichtlinie für die europäische Wasserpolitik nötig war und welches ihre Grundzüge sind. Wichtige Punkte hierbei sind u.a.: Þ der Bezug zu bisherigen Richtlinien und Protokollen Þ die Forderung einer „integrierten Wasserpolitik“ Þ generelle und globale Umweltziele und Grundsätze (z.B. Systembezug) Þ der Einsatz wichtiger Prinzipien (wie z.B. Vorsorgeprinzip, Prinzip der Nachhaltigkeit, Verursacherprinzip) Þ die Begründung für eine logische Vorgehensweisen und die Einführung sinnvoller Instrumente zum Erreichen von Umweltzielen, z.B. Kooperation innerhalb von Flussgebietseinheiten, Fristen, Bewirtschaftungspläne, Öffentlichkeitsarbeit Þ das Verhindern von Verschlechterungen, Þ das Fordern von Verbesserungen Þ die Vorstellung der betrachteten Kompartimente (Oberflächenwasser, Grundwasser) Þ die Betrachtung in Flussgebietseinheiten |
In Tabelle A.2 werden die 26 Artikel und damit der legislative Teil der EG-Wasserrahmenrichtlinie vorgestellt. Die meisten dieser Artikel haben einen direkten Bezug zu einem oder mehreren der 11 Anhänge der WRRL (Anhänge I bis XI), welche die zur Erfüllung der Artikel nötige Hintergrundinformation oder Spezifikationen enthalten. Zum Zweiten beziehen sich einige der WRRL-Artikel auf noch weiterhin gültige EU-Richtlinien und EU-Normen und klären, welche davon mit der Einführung der WRRL ihre Relevanz behalten und welche sie verlieren.
Tabelle A.2: Die Artikel der EG-Wasserrahmenrichtlinie
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Artikel |
Inhalt |
Erläuterung der Inhalte |
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Artikel 1 |
Ziel (der Richtlinie) |
Artikel 1 erklärt den prinzipiellen Sinn der WRRL („Zweckartikel“), nämlich die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Gewässer der Europäischen Union. Der Begriff „Schutz“ impliziert an dieser Stelle alle zu diesem Ziele zu ergreifenden Massnahmen im Sinne der Nachhaltigkeit |
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Artikel 2 Bezug: Anhänge V, IX, X |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 definiert die in der WRRL verwendeten Termini. Dabei finden sich sowohl eindeutige, als auch weitergehend oder einschränkend interpretierbare Definitionen. Letztere dürften für die z. T. unterschiedlichen Auslegungen im Rahmen von Vorschlägen zur Umsetzung der WRRL verantwortlich sein. Einige dieser Definitionen wurden für das Glossar im Anhang 5 dieser Arbeit verwendet. |
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Artikel 3 |
Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flussgebietseinheit |
Artikel 3 verlangt die rechtzeitige Abklärung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb von Flussgebietseinheiten. Er verlangt darüber hinaus auch die jeweilige Kooperation und Koordination mit „Nicht-EU-Staaten“. |
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Artikel 4 Bezug: Anhang V |
Umweltziele (bis 2015) |
In Artikel 4 wird vorgegeben, wie der nachhaltige Schutz der Gewässer (Oberflächenwasser und Grundwasser) und damit auch die nachhaltige Nutzbarkeit der Ressource Wasser gewährleistet werden muss. Die Wasserpolitik ist koordiniert und konsequent an diesem Ziel auszurichten: Þ Umweltziele sollen durch geeignete Massnahmenprogramme in den Bewirtschaftungsplänen erreicht werden. Þ Für alle Wasserkörper gelten ein generelles Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot. Þ Auch für künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper gelten Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot. Verbesserung bedeutet eine umweltverträgliche Bewirtschaftung nach dem Stand der Technik sowie die Beseitigung technisch überflüssiger Gewässerdefizite (nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit). Þ Prioritäre (Anhang X) oder prioritär gefährliche Stoffe müssen schrittweise reduziert werden. Þ Für das Grundwasser müssen Massnahmen zur Trendumkehr im Falle einer Akkumulation von Schadstoffen ergriffen werden. Þ Darüber hinaus regelt Artikel 4 die Ausnahmen bei einer nicht fristgerechten Erreichung der vorgegebenen Qualitätsziele. |
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Artikel 5 Bezug: Anhänge II, III, V |
Merkmale der Flussgebietseinheit, Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung |
Artikel 5 verlangt von den zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten die Ist-Zustands-Erhebung (Bestandsaufnahme) der Oberflächengewässer und des Grundwassers innerhalb der jeweiligen Flussgebietseinheiten. Bestandteile hiervon sind: Þ Eine Merkmalsanalyse (Analyse der Flussgebietseinheiten) Þ Die Analyse der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (Defizitanalyse), sowie Þ Eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung |
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Artikel 6 Bezug: Anhang IV |
Verzeichnis der Schutzgebiete |
Artikel 6 verlangt von den Mitgliedsstaaten die Ausweisung von Gebieten mit besonderem Schutzbedarf (entweder auf Grund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen oder Arten). |
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Artikel (Fortsetzung) |
Inhalt |
Erläuterung der Inhalte |
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Artikel 7 Bezug: Anhang V |
Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser |
Artikel 7 fordert die Ermittlung (und Ausweisung), den Schutz und ggf. die Qualitätsverbesserung von Wasserkörpern, die für den menschlichen Gebrauch an Trinkwasser genutzt werden oder noch genutzt werden können. |
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Artikel 8 Bezug: Anhang V |
Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete |
Artikel 8 schreibt Überwachungsprogramme (Monitoring), vor, in welchen an repräsentativen Stellen folgende Aspekte überwacht werden sollen: Þ Für Oberflächengewässer: den hydromorphologischen, den biologischen und den chemischen Zustand. Þ Für Grundwasser: den chemischen und den mengenmässigen Zustand Þ Für Schutzgebiete: die Kontrolle der Kriterien für deren Ausweisung |
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Artikel 9 Bezug: Anhang III |
Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen |
Artikel 9 verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Wassergebührenpolitik (Preise für Wasserdienstleistungen), die eine effiziente und nachhaltige Nutzung (besser: Nutzbarkeit) der Wasserressourcen nach sich zieht. |
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Artikel 10 Bezug: Anhang IX |
Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen |
Artikel 10 verfügt, dass punktuelle und diffuse Emmissionen in die Gewässer Þ auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien Þ unter Einbeziehung der besten verfügbaren Umweltpraxis Þ unter Berücksichtigung einschlägiger Grenzwerte Þ oder auf Grund noch strengerer Qualitätsstandards in einem kombinierten Ansatz begrenzt werden. Kombinierter Ansatz bedeutet, dass alle gültigen EG-Richtlinien von wasserpolitischer Relevanz mit einbezogen und berücksichtigt werden. |
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Artikel 11 Bezug: Anhang VI |
Massnahmenprogramm |
Artikel 11 verlangt die Durchführung von Massnahmenprogrammen auf Basis der Erhebungen in Artikel 5, um alle Anforderungen und Ziele zu erfüllen, die in den anderen Artikeln der Richtlinie (z.B.Artikel 4) aufgeführt sind. Die Massnahmenprogramme enthalten: Þ Grundlegende Massnahmen, welche zum Erreichen der Mindestanforderungen durchgeführt werden müssen (z.B. der Anforderungen in den Artikeln 4, 5, 7, 9, 10, 16). Sie beinhalten z.B. die Informationen, wie das Verursacherprinzip angewendet werden soll und worin die Restriktionen und Möglichkeiten der Wassernutzung liegen. Nicht expressis verbis, aber zur Erfüllung der Umweltziele von Artikel 4, werden an dieser Stelle auch alle Massnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands gefordert. Þ Ergänzende Massnahmen, die zusätzlich zu den grundlegenden Massnahmen durchgeführt werden müssen, um alle Ziele des Artikels 4 zu erreichen. (Liste Anhang VI, Teil B). |
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Artikel 12 |
Probleme, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können |
Artikel 12 fordert die Mitgliedsstaaten zur Kooperation bei der Lösung von Problemen auf, die nicht von einem Mitgliedsstaat alleine gelöst werden können.. |
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Artikel (Fortsetzung) |
Inhalt |
Erläuterung der Inhalte |
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Artikel 13 Bezug: Anhang VII |
Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete |
In Artikel 13 werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, für jedes Einzugsgebiet innerhalb ihrer Hoheitsgrenzen einen Bewirtschaftungsplan zu erstellen. Sinngemäss können/sollen diese Bewirtschaftungspläne dem spezifischen Charakter des jeweiligen Einzugsgebiets Rechnung tragen. |
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Artikel 14 |
Information und Anhörung der Öffentlichkeit |
Artikel 14 verlangt von den Mitgliedsstaaten die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Richtlinie. Der Artikel zählt darüber hinaus auf, welche Themen und Inhalte zur allfälligen Stellungnahme veröffentlicht werden müssen. |
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Artikel 15 |
Berichterstattung |
Artikel 15 regelt die Berichterstattung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Europäischen Kommission (Rechenschaftspflicht). Gegenstand der Berichterstattung sind: Þ Die Analysen gemäss Artikel 5 (Ist-Zustands-Erhebung) Þ Die Überwachungsprogramme gemäss Artikel 8 (Monitoring) Þ Die Bewirtschaftungspläne gemäss Artikel 13 |
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Artikel 16 Bezug: Anhang IX, Anhang X |
Strategien gegen die Wasserverschmutzung |
Durch Artikel 16 erlassen das Parlament und der Rat eine Reihe spezieller Massnahmen gegen die Verschmutzung der Gewässer durch Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen (prioritäre gefährliche Stoffe). Die Liste dieser „prioritären Stoffe“ wird alle 4 Jahre überprüft und ggf. aktualisiert. |
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Artikel 17 Bezug: Anhang II, V |
Strategien zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung |
Durch Artikel 17 erlassen das Parlament und der Rat eine Reihe spezieller Massnahmen zur Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. Dabei werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, zur Weiterentwicklung spezifischer Massnahmen durch entsprechende Vorschläge beizutragen. |
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Artikel 18 |
Bericht der Kommission |
Artikel 10 regelt die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat Þ in Form von Zwischenberichten und Berichten über den Stand der Umsetzungen der Wasserrahmenrichtlinie. Þ Durch Berufung einer Konferenz involvierter und interessierter Stellen der Mitgliedsstaaten. |
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Artikel 19 |
Pläne für künftige Massnahmen der Gemeinschaft |
Artikel 19 regelt die Zusammenarbeit der Kommission mit einem Regelungsausschuss (Artikel 21) bezüglich der Information über geplante Massnahmen sowie allfälliger Änderungen in der Richtlinie. |
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Artikel 20 Bezug: Anhang I, III, V |
Technische Anpassung dieser Richtlinie |
Artikel 20 sieht eine Anpassung der in verschiedenen Anhängen festgelegten Methoden (Analytik, Darstellung etc.) nach dem Stand der Technik vor. |
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Artikel 21 |
Regelungsausschuss |
Artikel 21 legt die Unterstützung der Kommission durch einen Regelungsausschuss fest (vgl. Artikel 19). |
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Artikel 22 Bezug: Anhang V, VIII, IX |
Aufhebung der Rechtsakten und Übergangsbestimmungen |
In Artikel 22 wird die Aufhebung bisheriger Richtlinien geregelt, die mit der Einführung der WRRL sofort oder nach einer Übergangszeit ihre Relevanz verlieren. |
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Artikel (Fortsetzung) |
Inhalt |
Erläuterung der Inhalte |
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Artikel 23 |
Sanktionen |
In Artikel 23 werden Sanktionen gegenüber Mitgliedsstaaten angekündigt, die gegen die Umsetzung dieser Richtlinie verstossen. Diese Sanktionen sollen von (allen) Mitgliedsstaaten festgelegt werden und wirksam, angemessen und abschreckend sein. |
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Artikel 24 |
Umsetzung |
Artikel 24 verlangt die Umsetzung der WRRL in die nationalen Rechtsgrundlagen. |
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Artikel 25 |
Inkrafttreten |
Artikel 25 regelt den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. |
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Artikel 26 |
Adressaten |
Artikel 26 nennt alle Mitgliedsstaaten der EU als Adressaten der WRRL. |
In Tabelle A.3 sind zusammenfassende Information über die Anhänge der WRRL aufgelistet. Diese sind das „Vademecum“ für alle Aktionen (Bestandaufnahmen, Massnahmenplanungen, Kooperationen) für die neue Gewässerschutzpraxis innerhalb der EU. Sie enthalten sowohl Angaben zur Typisierung der Gewässer, grundlegende Bezugsgrössen zur Bestandsaufnahme, Hinweise zur Massnahmenplanung und zur Festlegung von Referenzzuständen sowie den Bezug zu weiteren anzuwendenden Richtlinien und Normen im Geltungsbereich der EU.
Tabelle A.3: Die Anhänge der EG-Wasserrahmenrichtlinie
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Anhang |
Inhalt |
Erläuterung der Inhalte |
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Anhang I Bezug: Artikel 3, Abs. 8 |
Informationen für die Erstellung der Liste der zuständigen Behörden |
Anhang I regelt, welche Angaben die Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission machen müssen bezüglich Art und Status der zuständigen Stellen, der Geografie der Flussgebietseinheiten und der internationalen Beziehungen für die Kooperation innerhalb gemeinsamer Flussgebiete. |
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Anhang II Bezug: Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 15, 17 Anhang V, XI |
„Informationen zur Kategorisierung und Interkalibrierung von Gewässern“ |
Anhang II liefert einen Grossteil der Angaben, die für die Bestandsaufnahmen und die Auswahl von Referenzen (für die Defizitanalyse) (beides Artikel 5) benötigt werden. Hierzu gehören: Þ Die Beschreibung der Typen der Oberflächengewässer Þ Die Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern Þ Die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächenwasserkörpern Þ Die Kriterien (Artikel, Richtlinien u.a.) zur Ermittlung der Belastungen Þ Die Kriterien (Artikel, Richtlinien u.a.) zur Beurteilung der Auswirkungen Þ Die Vorgaben (erstmalige und weitergehende Beschreibung) zur Beschreibung der Grundwasserverhältnisse (der Grundwasserkörper) Þ Die Kriterien zur Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser Þ Die Kriterien zur Prüfung der Auswirkungen von Veränderungen des Grundwasserspiegels Þ Die Kriterien zur Überprüfung der Auswirkungen der Verschmutzung auf die Qualität des Grundwassers |
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Anhang |
Inhalt |
Erläuterung der Inhalte |
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Anhang III Bezug: Artikel 9, 11 |
Wirtschaftliche Analyse |
Anhang III spezifiziert die in Artikel 9 und 11 geforderten wirtschaftlichen Analysen im Rahmen von Bestandsaufnahmen und Bewirtschaftungsplänen (Massnahmenprogrammen). |
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Anhang IV Bezug: Artikel 6, 7 |
Schutzgebiete |
Anhang IV erläutert, wie das in Artikel 6 geforderte Verzeichnis von Schutzgebieten aufzustellen ist |
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Anhang V Bezug: Artikel 2, 4, 5, 7, 8, 17, 20, 22 Anhang II |
„Grundlagen für die Bestandsaufnahmen zum ökologischen Zustand“ |
Anhang V enthält alle für die Bestandsaufnahmen, Überwachungsprogramme und alle Bewertungen nötigen Qualitätskomponenten (Parameter, Indikatoren, Richtwerte) und Mittel. Hierzu gehören: Þ Die Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer. Þ Die normativen Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer (sehr guter, guter und mässiger Zustand). Hierin vorgegeben auch die geeigneten Indikatoren für die jeweils zu betrachtenden Qualitätskomponenten sowie die Festlegung der „Umweltqualitätsnorm“. Þ Die Kriterien zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer. Hierzu gehören neben den o.g. normativen Aspekte u.a. die Strategie der operativen Überwachung, die Überwachungsfrequenz sowie die Verweise zu den ISO-, EN- und CEN-Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten. Þ Die Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer. Hier aufgeführt – und wichtig für den Vergleich mit der SWGG - sind die Kriterien für die Einstufung und Darstellung des „ökologischen Zustands“ und des „ökologischen Potenzials“ der Oberflächengewässer. Þ Die Kriterien zur Erfassung und Beurteilung des mengenmässigen Zustands des Grundwassers. Þ Die Kriterien und Mittel zur Überwachung des mengenmässigen Zustands des Grundwassers. Þ Die Kriterien zur Erfassung und Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers. Þ Die Kriterien und Mittel zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers. Þ Die Vorgaben zur Darstellung des Grundwasserzustands. |
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Anhang VI Bezug: Artikel 11 |
Liste von Massnahmen, die in die Massnahmenprogramme aufzunehmen sind |
Anhang VI enthält Þ A) eine Liste derjenigen (noch) gültigen Richtlinien, die die Grundlage für Massnahmen innerhalb der in Artikel 11 geforderten Massnahmenprogramme bilden Þ B) eine Liste ergänzender Massnahmen als Teile der Massnahmenprogramme |
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Anhang VII Bezug: Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 16, Anhang I, II, V |
Liste von Massnahmen, die in die Massnahmenprogramme aufzunehmen sind |
Anhang VII enthält eine Spezifikation der für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne benötigten Angaben. Die Inhalte der Bewirtschaftungspläne reichen dabei von der „Allgemeinen Beschreibung der Flussgebietseinheit“ (Artikel 5) bis zur Zusammenfassung der Massnahmen, die zur Verbesserung des Zustands der Wasserkörper einer Flussgebietseinheit unternommen werden (wurden). |
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Anhang |
Inhalt |
Erläuterung der Inhalte |
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Anhang VIII |
Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe |
Anhang VIII enthält eine Liste nicht weiter aufgeschlüsselter Stoffe und Stoffklassen, welche prinzipiell zur Kategorie der „Schadstoffe“ gezählt werden müssen. |
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Anhang IX |
Emmissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen |
Anhang IX bezieht sich auf die „EU-Tochter-Richtlinie“ 76/464/EWG und enthält eine Liste derjenigen (noch) gültigen Richtlinien, in denen die Emmissionsgrenzwerte und diesbezüglichen Qualitätsziele im Sinne der WRRL festgelegt sind. |
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Anhang |
Inhalt |
Erläuterung der Inhalte |
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Anhang X Bezug: Artikel 2, 16, |
Liste der prioritären Stoffe im Bereich der Wasserpolitik |
Anhang X legt – bezugnehmend auf die Ergänzungsentscheidung Nr. 2455/2001/EG (vom 20. Nov. 2001) – eine Liste der so genannten Prioritären Stoffe vor. Die Auswahl dieser Stoffe wurde im Hinblick auf ihre Eignung für die praktische Umsetzung der WRRL so getroffen. (Stand: 2007 noch ohne Qualitätsnormen) |
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Anhang XI |
Karten der Ökoregionen |
Anhang XI enthält die Übersichts-Karten der europäischen (inkl. Kolonien) Þ 25 Ökoregionen für Flüsse und Seen Þ 6 Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer Anhand derer sich die Interkalibrierung der Gewässertypscharakteristika orientiert. |
Zusammenstellung: © HYDRA 2007
Angaben zu den EU- und EWR-Staaten


Kartenbasis: Mountain High licensed, Grafik: © Rey, HYDRA
A) Liste der EU-Staaten und des Geltungsbereichs der WRRL (Stand: Januar 2007)
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Nr. |
Bezeichnung |
Fläche (km2) |
Einwohnerzahl (Mio) |
in der EU seit |
|
1 |
Belgien |
30.510 |
10,4 |
1952 |
|
2 |
Deutschland |
357.021 |
82,4 |
1952/1989 |
|
3 |
Frankreich |
547.030 |
59,6 |
1952 |
|
4 |
Italien |
301.320 |
57,3 |
1952 |
|
5 |
Luxemburg |
2.586 |
0,4 |
1952 |
|
6 |
Niederlande |
41.526 |
16,2 |
1952 |
|
7 |
Dänemark |
43.094 |
5,4 |
1973 |
|
8 |
Irland |
70.280 |
4,0 |
1973 |
|
9 |
Vereinigtes Königreich |
244.820 |
59,3 |
1973 |
|
10 |
Griechenland |
131.940 |
11,0 |
1981 |
|
11 |
Portugal |
92.931 |
10,5 |
1986 |
|
12 |
Spanien |
504.782 |
41,6 |
1986 |
|
13 |
Finnland |
337.030 |
5,2 |
1995 |
|
14 |
Österreich |
83.858 |
8,1 |
1995 |
|
15 |
Schweden |
449.964 |
8,9 |
1995 |
|
16 |
Estland |
45.226 |
1,4 |
2004 |
|
17 |
Lettland |
64.589 |
2,3 |
2004 |
|
18 |
Litauen |
65.200 |
3,5 |
2004 |
|
19 |
Malta |
316 |
0,4 |
2004 |
|
20 |
Polen |
312.685 |
38,2 |
2004 |
|
21 |
Slowakei |
48.845 |
5,4 |
2004 |
|
22 |
Slowenien |
20.253 |
2,0 |
2004 |
|
23 |
Tschechien |
78.866 |
10,2 |
2004 |
|
24 |
Ungarn |
93.030 |
10,1 |
2004 |
|
25 |
Zypern (griech. Teil) |
9.250 |
0,7 |
2004 |
|
26 |
Rumänien |
238.391 |
22,5 |
2007 |
|
27 |
Bulgarien |
110.994 |
7,3 |
2007 |
|
|
SUMMEN |
4.326.337 |
484,3 |
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B) Liste der aussereuropäischen Staaten im Geltungsbereich der WRRL (Stand: Januar 2007)
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Bezeichnung |
Status |
Einwohnerzahl |
Fläche (km²) |
in der EU seit |
|
Martinique |
Franz. Überseedepartement |
432.900 |
1.128 |
1952 |
|
Reunion |
Franz. Überseedepartement |
776.948 |
2.517 |
1952 |
|
Guadeloupe |
Franz. Überseedepartement |
448.713 |
1.780 |
1952 |
|
Französisch-Guyana |
Franz. Überseedepartement |
190.560 |
96.504 |
1952 |
|
SUMMEN |
|
1.849.121 |
101.929 |
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C) Liste der europäischen „Zwerg“-Staaten mit Zoll- oder Währungsunionsstatus mit der EU oder teilweisen EU-Rechten. Geltungsbereich der WRRL nicht definitiv geregelt (Stand: Januar 2007)
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Nr. |
Bezeichnung |
Fläche (km2) |
Einwohnerzahl |
Bemerkung |
|
28 |
Andorra |
464 |
76.875 |
Währungs- und Zollunion mit Frankreich. |
|
29 |
Gibraltar |
6,5 |
27.884 |
Englische Kronkolonie, EU-Gesetze gelten nur eingeschränkt. EU-Wahlrecht seit 2003 |
|
30 |
Monaco |
1,95 |
33.300 (5070) |
Währungs- und Zollunion mit Frankreich |
|
31 |
San Marino |
60,57 |
30.308 |
Währungs- und Zollunion mit Italien |
|
32 |
Vatikanstaat |
0,44 |
932 (553) |
Währungs- und Zollunion mit Italien |
|
|
533,46 |
169.299 |
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D) Liste der EWR-EFTA Staaten mit Geltungsbereich der WRRL ab September 2007
|
Nr. |
Bezeichnung |
Einwohnerzahl |
Fläche (km²) |
im EWR seit |
|
33 |
Liechtenstein |
34.600 |
160 |
1995 |
|
34 |
Island |
300.000 |
102.927 |
1994 |
|
35 |
Norwegen |
4640.219 |
323.759 |
1994 |
|
|
SUMMEN |
4.974.819 |
426.846 |
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E) Liste der EFTA Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs der WRRL
(Stand: Januar 2006)
|
Nr. |
Bezeichnung |
Einwohnerzahl (Mio) |
Fläche (km²) |
als einziger EFTA-Staat nicht in der EWR |
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36 |
Schweiz |
7,4 |
41.285 |
F) Nicht-EU-Staaten (nach Nummern in der Karte)
|
Nr. |
Bezeichnung |
|
37 |
Russland |
|
38 |
Weissrussland |
|
39 |
Ukraine |
|
40 |
Moldawien |
|
41 |
Türkei |
|
42 |
Kroatien |
|
43 |
Bosnien-Herzegowina |
|
44 |
Serbien-Montenegro |
|
45 |
Mazedonien |
|
46 |
Albanien |
Zusammenstellung: © HYDRA 2007